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BGB § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

BGB § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

[ Auszug: Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich ... ]